1. Vertragsgegenstand
- Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Frank Seipelt [im Folgenden Energieberater genannt] und den Auftraggeberinnen und Auftraggebern [im Folgenden Auftraggeber genannt]. Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung schriftlich formulierte Aufgabenbeschreibung.
- Als Grund für die Beauftragung des Energieberaters gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Energieberater genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Energieberater unverzüglich mitzuteilen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie vom Energieberater ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Rechte und Pflichten
- Der Auftrag wird vom Energieberater nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
- Der Energieberater ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.
- Der Energieberater kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Leistungen/Dinge durchführen oder veranlassen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind. Diese sind:
- Reisen bis zu einer Entfernung von 300 km ab der aktuellen Büroanschrift.
- Einfordern von notwendigen Unterlagen.
- Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen.
3. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Energieberater notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Arbeit zu unterstützen und den Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, dem Energieberater unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Auftrag von Belang sind.
4. Hilfskräfte
Der Energieberater ist verpflichtet, etwaige Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Energieberater nach eigenem Ermessen Hilfskräfte und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Hilfsmittel oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Energieberater, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 300,00 € im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10 % der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber vorab abzusprechen.
5. Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater
Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Energieberater haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.
6. Terminvereinbarung
Der Energieberater hat den Auftrag in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind. Können diese vom Energieberater nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
7. Urheberrecht
- Der Auftraggeber darf den von ihm in Auftrag gegebenen Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann möglich, wenn der Energieberater sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
- Der Energieberater hat an dem von ihm erstellten Berichten, Ausweisen und sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken das Urheberrecht.
- Sollte der Auftraggeber den Bericht oder Ausweis ohne Einwilligung des Energieberaters an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund das Berichtes oder Ausweises entstehen. Er stellt den Energieberater von Haftungsansprüchen Dritter frei.
8. Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht vom Energieberater Auskünfte darüber zu verlangen, ob der Auftrag termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Auftrages.
9. Vergütung des Energieberaters
- Grundlage für die Vergütung des Energieberaters sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag.
- Der Energieberater kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. Der Energieberater ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
- Der Energieberater hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Die volle Gebühr wird mit Überreichen des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
- Die Gebührenrechnung des Energieberaters kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen. Als Stundensätze gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde: Für Energieberater und technische Mitarbeiter 85,00 €/Stunde, für Hilfskräfte und Schreibarbeiten 50,00 €/Stunde. Weitere Kosten werden wie folgt in Rechnung gestellt: Fahrtkosten mit dem PKW 0,60 €/km, andere Verkehrsmittel wie Bahn, Flugzeug, Mietwagen und Taxi werden entsprechend nach den tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet. Fotos werden mit 1,50 €/Stück, Kopien s/w mit 0,30 €/Stück, Farbkopien mit 1,00 €/Stück berechnet. Darüber hinaus ist eine Pauschale als allgemeine Geschäftskosten in Höhe von 20,00 €/Auftrag zu entrichten. Die in den AGB genannten Preise/Gebühren verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Im Einzelfall kann der Energieberater diese Gebühren bis zu 30 % Überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Energieberaters gefordert wird [z.B. Arbeit am Wochenende, Feiertagen und bei Eilbedürftigkeit].
- Der Energieberater ist Unternehmer nach § 2 USG. Alle Leistungen und Auslagen des Energieberaters unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird.
- Sollte der Bericht oder Ausweis vor Gericht verwendet werden, ohne dass dies dem Energieberater vorher bekannt war, werden weitere Honorarleistungen fällig.
10. Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder Ausweis fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Rechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Energieberater durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Energieberater befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen.
11. Haftung
- Der Energieberater haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
- Der Energieberater ist kein Finanz- und Steuerberater oder Fördermittelbeschaffer. Er haftet insofern nicht für die rechtzeitige Beantragung von Fördermitteln, für die ausreichende Bemessung von Fördermitteln, sowie für Termine oder Fristen die Fördermittelgeber vorgeben. Er haftet auch nicht für das Versagen von Fördermitteln, z.B. aufgrund von Förderstopps oder nicht ausreichender Haushaltsmittel des Fördergebers.
- Schadensersatzansprüche gegen den Energieberater sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt auf die in der Berufshaftpflicht des Energieberaters aufgeführten Deckungssummen von 3.000.000,00 € für Personenschäden und 300.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.
12. Kündigung
- Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Energieberater keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Energieberater in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Energieberaters nicht ändert.
- Kommt es zu einer Kündigung, stellt der Energieberater dem Auftraggeber die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung.
13. Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist die Büroadresse des Energieberaters.
14. Schlussbestimmung
- Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
- Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.